Verbrauchermediation

Alles über Mediation...

Die Bedingungen für die Anrufung des Verbraucherschlichters sind in den Artikeln L.612-1 bis L.612-5 des Verbraucherschutzgesetzes geregelt.

Wer kann sich an den Verbraucherombudsmann wenden?

Nach Artikel L.612-1 des Verbraucherschutzgesetzes hat jeder Verbraucher das Recht, sich kostenlos an einen Verbrauchermediator zu wenden, um seinen Streit mit einem Gewerbetreibenden gütlich beizulegen. Zu diesem Zweck garantiert der Gewerbetreibende dem Verbraucher die wirksame Inanspruchnahme einer Verbraucherschlichtungsstelle. 

Bedingungen für die Nichtzulassung eines Schlichtungsantrags

Gemäß Artikel L.612-2 des Verbraucherschutzgesetzes kann eine Streitigkeit nicht vom Verbraucherombudsmann untersucht werden, wenn :  

  1. Der Verbraucher weist nicht nach, dass er zuvor versucht hat, seine Streitigkeit direkt mit dem Gewerbetreibenden durch eine schriftliche Beschwerde gemäß den gegebenenfalls im Vertrag vorgesehenen Modalitäten zu lösen;
  2. Der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ; 
  3. Die Streitigkeit wurde zuvor von einem anderen Ombudsmann oder einem Gericht untersucht oder wird derzeit von einem solchen untersucht ;
  4. Der Verbraucher hat seinen Antrag beim Mediator innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nach seiner schriftlichen Beschwerde beim Gewerbetreibenden eingereicht ; 
  5. Der Streitfall fällt nicht in seinen Zuständigkeitsbereich. 

Wird der Antrag auf Schlichtung abgelehnt, wird der Verbraucher innerhalb von drei Wochen nach Eingang seiner Unterlagen darüber informiert.

Verpflichtungen zur Vertraulichkeit

Gemäß Artikel L 612-3 des Verbraucherschutzgesetzes unterliegt die Schlichtung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten der Geheimhaltungspflicht nachArtikel 21-3 des Gesetzes Nr. 95-125 vom 8. Februar 1995 über die Organisation der Gerichte und des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrens.

Möglichkeit, sich vertreten zu lassen oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen

Die Schlichtung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten erfüllt die folgenden Anforderungen: 

  1. Sie ist für alle Parteien, Verbraucher oder Unternehmer, auf elektronischem Wege oder durch einfache Post leicht zugänglich ; 
  2. Sie ist für den Verbraucher kostenlos, mit Ausnahme der in den Nummern 3 und 4 vorgesehenen Kosten; 
  3. Die Parteien können sich in allen Phasen der Mediation auf eigene Kosten durch einen Anwalt vertreten oder von einer Person ihrer Wahl (z. B. einem Verbraucherverband ...) unterstützen lassen ; 
  4. Jede Partei kann auch das Gutachten eines Sachverständigen beantragen, dessen Kosten sie zu tragen hat. Bei einem gemeinsamen Antrag auf ein Gutachten werden die Kosten zwischen den Parteien geteilt.

Wann sollte man sich an die Ombudsperson wenden?

Der Verbraucher kann sich innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr nach Absendung seiner schriftlichen Beschwerde an den Gewerbetreibenden an den Verbraucherschlichter wenden.

Wie kann man sich an den Ombudsmann wenden?

Der Verbraucherombudsmann kann angerufen werden:

  • Indem Sie das Online-Formular ausfüllen
  • Indem Sie Ihren Antrag zusammen mit den folgenden Unterlagen an Médiation Solution 222 chemin de la Bergerie 01800 Saint Jean de Niost senden:
  • Kopie der Vorbeschwerde,
  • ggf. eine Kopie der Antwort des Fachmanns,
  • alle Dokumente, die für die Prüfung des Streitfalls relevant sind.
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