Die Bedingungen für die Anrufung des Verbraucherschlichters sind in den Artikeln L.612-1 bis L.612-5 des Verbraucherschutzgesetzes geregelt.
Nach Artikel L.612-1 des Verbraucherschutzgesetzes hat jeder Verbraucher das Recht, sich kostenlos an einen Verbrauchermediator zu wenden, um seinen Streit mit einem Gewerbetreibenden gütlich beizulegen. Zu diesem Zweck garantiert der Gewerbetreibende dem Verbraucher die wirksame Inanspruchnahme einer Verbraucherschlichtungsstelle.
Gemäß Artikel L.612-2 des Verbraucherschutzgesetzes kann eine Streitigkeit nicht vom Verbraucherombudsmann untersucht werden, wenn :
Wird der Antrag auf Schlichtung abgelehnt, wird der Verbraucher innerhalb von drei Wochen nach Eingang seiner Unterlagen darüber informiert.
Gemäß Artikel L 612-3 des Verbraucherschutzgesetzes unterliegt die Schlichtung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten der Geheimhaltungspflicht nachArtikel 21-3 des Gesetzes Nr. 95-125 vom 8. Februar 1995 über die Organisation der Gerichte und des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrens.
Die Schlichtung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten erfüllt die folgenden Anforderungen:
Der Verbraucher kann sich innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr nach Absendung seiner schriftlichen Beschwerde an den Gewerbetreibenden an den Verbraucherschlichter wenden.
Der Verbraucherombudsmann kann angerufen werden:
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